Satzung als PDF
§1
Name und Sitz
1.Der Verband führt den Namen “Bundesverband 50 plus”. Nach Eintragung in das Vereinsregister ist dem Namen der Rechtsformzusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.” beizufügen.
2.Der Verband hat seinen Sitz in Augsburg.
§2
Zweck des Verbandes
1.Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.Zweck des Verbandes ist die bundesweite Förderung der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sportes, der Bildung, der Kunst und Kultur sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie Sensibilisierung einerbreiten Öffentlichkeit bezüglich der Notwendigkeit der Unterstützung und Aufzeigung der Probleme der Generation der über-50-Jährigen durch Aktionenaller Art, insbesondere durch Publikationen in allen in Betracht kommenden Medien, auch durch Direktaussendungen an interessierte und interessantePersonen.
3.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die sich speziell mit Fragen der Generation der Über-50-Jährigen beschäftigen. Der Verein wird auch Projekte, die die Generation der Über-50-Jährigen gezielt fördern, finanziell unterstützen.
4.Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
6.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied des Verbandes sind die Gründer des Verbandes, soweit sie nicht aus dem Verband ausgetreten sind sowie ? auf Antrag ? die Landesverbände des Bundesverbandes und die Fördermitglieder.
2.Förder-Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person sowie jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
3.Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein mittels schriftlicher Beitrittserklärung.
4.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5.Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6.Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
7.Die Mitglieder-Daten werden von der 50Plus Marketing Services International Inc. verwaltet und vermarktet.
§4
Austritt der Mitglieder
1.Ein Mitglied kann aus dem Verband unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats austreten.
2.Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§5
Ausschluss der Mitglieder
1.Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verband ausgeschlossen werden.
2.Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
3.Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
4.Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
5.Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam.
6.Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gemacht werden.
§6
Streichung der Mitgliedschaft
1.Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verband aus.
2.Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit drei laufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der Mahnung beglichen hat. Die Mahnung ist mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verband bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Die Mahnung gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
3.In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4.Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des
§7
Mitgliedsbeitrag
1.Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2.Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7a – Fördermitglieder
1.Fördermitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person sowie jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
2.Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins außer der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
3.Ansonsten gelten die §§ 3 Abs. 2 bis 5, 4, 5, 6 und 7 entsprechend.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§9
Vorstand
1.Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Präsidenten des Bundesverbandes, dem Sekretär (Vize-Präsident) des Bundesverbandes und dem Bundesschatzmeister.
2.Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt. Jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied vertritt mit dem Präsident gemeinschaftlich.
3.Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sieben Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4.Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5.Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§10
Einberufung der Mitgliederversammlung
§11
Form der Einberufung
1.Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
2.Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
§12
Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
§13
Beschlussfassung
1.Beschlüsse werden mit der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst.
2.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3.Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, so leitet das älteste anwesende Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.
4.Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Der Versammlungsleiter kann eine andere Art der Abstimmung vorsehen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§14
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1.Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2.Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
3.Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§15
Gliederungen des Verbandes
1.Der Verband kann als Untergliederungen einzelne Landesverbände einrichten. Die Landesverbände koordinieren die Tätigkeit des Verbandes in jeweils einem Bundesland.
2.Über die Einrichtung von Landesverbänden und die Benennung von Sprechern der Landesverbände entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
3.Soweit erforderlich, kann der Verband auch weitere Untergliederungen einrichten; Abs. 2 gilt entsprechend.
§16
Auflösung des Verbandes
1.Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2.Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Bundesverband50plus e.V.
Bundesverbandspräsident: Michael Förstner
Postfach 220152, 86181 Augsburg
Telefon: 0821 90 79 33 82
Telefax: 0821 90 89 115
E-Mail info@Bundesverband50plus.com
Internet www.Bundesverband50Plus.com